Plant eine Grundstückseigentümerin bzw. ein Grundstückseigentümer Forstarbeiten durchzuführen, so müssen dabei sowohl Absperrungs- als auch Kennzeichnungspflichten beachtet werden, um eine Gefährdung anderer Personen bestmöglich auszuschließen.
Sperrung
Das Forstgesetz sieht vor, dass betroffene Waldgebiete im Zuge von Forstarbeiten befristet oder unbefristet abgesperrt werden können. Befristete Sperren bis vier Monate sind zulässig für Gefährdungsbereiche bei Holzerntearbeiten, zur Beseitigung von Windbrüchen bis zur Beendigung der Aufarbeitung sowie für Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert.
Soll eine Sperrung für länger als vier Monate dauern, so ist dafür eine Bewilligung der Behörde (BH oder Magistrat) einzuholen. Dem dafür erforderlichem Antrag sind eine Lageskizze anzuschließen sowie die Grundstücksnummer, die Größe der Waldfläche und der Grund der Sperre anzugeben. Gesperrte Flächen sind für die Dauer der Sperre vom allgemeinen Betretungsrecht ausgenommen.
Beschilderung
Im Falle einer Sperrung von Waldgebieten sieht die Forstliche Kennzeichnungsverordnung vor, dass die Sperrung entsprechend beschildert werden muss. Die korrekte Beschilderung schützt dabei nicht nur externe Waldbesucher, sondern auch den Waldeigentümer im Schadensfall.
Bei befristeten Sperren sind auf der Hinweistafel sowohl der Beginn als auch das Ende der Sperre zu vermerken. Auch ist im Rahmen der Beschilderung besonders auf potenzielle Gefahrenquellen zu verweisen.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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